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	<title>Comments on: Hat das Kind meines Partners in Deutschland Anspruch auf Kindergeld /KiTa-Platz?</title>
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		<title>By: almagestos</title>
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		<dc:creator>almagestos</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 00:04:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Sag mal, was denkst Du eigentlich was wir Deutschen noch alles bezahlen sollen? 

Dein Lebenspartner arbeitet hier schwarz und wir sollen auch noch für sein Kind aufkommen. 

Geht´s noch??????]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sag mal, was denkst Du eigentlich was wir Deutschen noch alles bezahlen sollen? </p>
<p>Dein Lebenspartner arbeitet hier schwarz und wir sollen auch noch für sein Kind aufkommen. </p>
<p>Geht´s noch??????</p>
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		<title>By: Sohn von Michael Horch</title>
		<link>http://www.krankenversicherungvergleich24.com/2012/03/hat-das-kind-meines-partners-in-deutschland-anspruch-auf-kindergeld-kita-platz/comment-page-1/#comment-6449</link>
		<dc:creator>Sohn von Michael Horch</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 23:16:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wo kämen wir da hin,wenn jeder sein Kind mit nach D bringt,es bei seiner Freundin leben lässt,und noch jede Menge Kohle abziehen will.
Was soll das denn,er verdient nur inoffiziell,also geht er schwarz arbeiten.Du willst Geld vom Staat und der Freund zahlt nicht einmal Steuern,Überlege einmal was du von dir gibst.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wo kämen wir da hin,wenn jeder sein Kind mit nach D bringt,es bei seiner Freundin leben lässt,und noch jede Menge Kohle abziehen will.<br />
Was soll das denn,er verdient nur inoffiziell,also geht er schwarz arbeiten.Du willst Geld vom Staat und der Freund zahlt nicht einmal Steuern,Überlege einmal was du von dir gibst.</p>
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		<title>By: Caroline</title>
		<link>http://www.krankenversicherungvergleich24.com/2012/03/hat-das-kind-meines-partners-in-deutschland-anspruch-auf-kindergeld-kita-platz/comment-page-1/#comment-6448</link>
		<dc:creator>Caroline</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 22:29:54 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ausländeramt, einfach alle Behörden abklopfen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ausländeramt, einfach alle Behörden abklopfen.</p>
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	</item>
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		<title>By: DARKI<allesBanane></title>
		<link>http://www.krankenversicherungvergleich24.com/2012/03/hat-das-kind-meines-partners-in-deutschland-anspruch-auf-kindergeld-kita-platz/comment-page-1/#comment-6447</link>
		<dc:creator>DARKI<allesBanane></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 21:48:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn er hier keine Steuern zahlt( Sozialversicherte Tätigkeit ) wird es nix mit Kindergeld.
Kindergarten wenn ihr bezahlt dürfte keine Schwierigkeit sein.
Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er

    * nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
    * nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An dessen Feststellungen sind die Familienkassen grundsätzlich gebunden.

Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und ist er hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre Familienkassse.


Ein ausländischer Elternteil kann Kindergeld nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis ist. Besitzt der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Fragen Sie bitte zu solchen Fallgestaltungen Ihre Familienkasse.

Der bloße Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltstitel gegenüber dem Ausländeramt reicht nicht aus. Der Elternteil muss die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, vielmehr tatsächlich in Händen halten.

Sonderregelungen gelten für

    * anerkannte Flüchtlinge sowie Staatsangehörige folgender Staaten: EU-/Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)-Staaten, Schweiz, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Marokko, Tunesien und Türkei
    * Kontingentflüchtlinge

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse.

Trotz Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, erhält ein ausländischer Arbeitnehmer kein Kindergeld, wenn er von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber lediglich zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurde; sein Ehegatte hat gegebenenfalls Anspruch auf Kindergeld. Bitte informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Familienkasse.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn er hier keine Steuern zahlt( Sozialversicherte Tätigkeit ) wird es nix mit Kindergeld.<br />
Kindergarten wenn ihr bezahlt dürfte keine Schwierigkeit sein.<br />
Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er</p>
<p>    * nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder<br />
    * nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.</p>
<p>Ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An dessen Feststellungen sind die Familienkassen grundsätzlich gebunden.</p>
<p>Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und ist er hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre Familienkassse.</p>
<p>Ein ausländischer Elternteil kann Kindergeld nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis ist. Besitzt der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Fragen Sie bitte zu solchen Fallgestaltungen Ihre Familienkasse.</p>
<p>Der bloße Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltstitel gegenüber dem Ausländeramt reicht nicht aus. Der Elternteil muss die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, vielmehr tatsächlich in Händen halten.</p>
<p>Sonderregelungen gelten für</p>
<p>    * anerkannte Flüchtlinge sowie Staatsangehörige folgender Staaten: EU-/Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)-Staaten, Schweiz, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Marokko, Tunesien und Türkei<br />
    * Kontingentflüchtlinge</p>
<p>Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse.</p>
<p>Trotz Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, erhält ein ausländischer Arbeitnehmer kein Kindergeld, wenn er von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber lediglich zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurde; sein Ehegatte hat gegebenenfalls Anspruch auf Kindergeld. Bitte informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Familienkasse.</p>
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